Warum eine deutsche Verfügung hier nicht reicht
Es gibt ein Dokument, das die wenigsten besitzen, obwohl es im entscheidenden Moment alles verändern kann. Die Patientenverfügung. Auf Spanisch spricht man allgemein von Voluntades Anticipadas oder Instrucciones Previas. Auf den Kanaren heißt sie offiziell Manifestación Anticipada de Voluntad, kurz MAV.
Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen ein Mensch wünscht und welche nicht, falls er seinen Willen irgendwann nicht mehr selbst äußern kann. Sie kann eine würdige Begleitung am Lebensende sichern, dem medizinischen Personal die eigenen Wünsche mitteilen, den eigenen Willen zur Organ- und Gewebespende festhalten, gewünschte oder abgelehnte Behandlungen benennen und Angehörige von einer Last befreien, die im Ernstfall kaum schwerer sein könnte.
Denn liegt keine Patientenverfügung vor und kann der Patient seinen Willen nicht mehr äußern, müssen Ärzte und gegebenenfalls Angehörige versuchen, seinen mutmaßlichen Willen festzustellen. Gerade dann können Unsicherheit, Konflikte und eine erhebliche Belastung für die Familie entstehen.
Wer eine MAV hat, sorgt vor – und nimmt den Menschen, die ihn lieben, eine Entscheidung ab, die sie nicht treffen sollten.
Warum eine deutsche Verfügung hier nicht reicht
Viele bringen aus Deutschland eine Patientenverfügung mit und gehen davon aus, damit sei auch auf den Kanaren alles sicher geregelt. Ganz so einfach ist es nicht. Eine in Deutschland wirksam errichtete Verfügung wird hier nicht automatisch zu einer kanarischen MAV und ist normalerweise auch nicht im kanarischen Register hinterlegt.
Der Grundgedanke ist in beiden Ländern ähnlich - Die Form aber nicht
In Deutschland genügt grundsätzlich die schriftliche Patientenverfügung. Sie muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für die Wirksamkeit nicht vorgeschrieben, eine Registrierung ist nicht zwingend, sondern nur eine zusätzliche Möglichkeit.
Auf den Kanaren reicht das so nicht
Spanien kennt zwar ein nationales Grundgesetz zur Patientenautonomie, doch die konkrete Ausführung liegt bei den autonomen Regionen. Die Kanaren verlangen nach dem Decreto 13/2006 eine klare Formalisierung:
- vor einem Notar,
- vor dem zuständigen Personal des Registers oder
- vor drei geeigneten Zeugen.
Eine bloß eigenhändig unterschriebene deutsche Patientenverfügung erfüllt diese kanarische Form nicht automatisch. Das bedeutet nicht, dass der darin geäußerte Wille bedeutungslos wäre. Aber er liegt nicht in der Form vor, mit der das kanarische Gesundheitssystem im Ernstfall sicher und schnell arbeiten kann.
In einer medizinischen Krise zählt nicht nur, was irgendwo steht. Es zählt auch, ob das Dokument sofort gefunden, zugeordnet und rechtlich eingeordnet werden kann.
Wer dauerhaft auf den Kanaren lebt, sollte sich deshalb nicht allein auf die deutsche Verfügung verlassen, sondern zusätzlich eine kanarische MAV errichten und registrieren lassen. Es ist nicht der Wille, der hier nicht zählt – es ist die Form, in der er erklärt wurde.
Was konkret zu tun ist
Volljährige und einwilligungsfähige Personen können auf den Kanaren eine MAV errichten. Besonders sinnvoll ist dies für alle, die dauerhaft hier leben und medizinisch überwiegend auf den Inseln versorgt werden.
Eine bereits vorhandene deutsche Patientenverfügung sollte mit der neuen MAV inhaltlich abgeglichen werden. Widersprechen sich beide Dokumente, kann im Ernstfall unnötige Unsicherheit entstehen. Deshalb sollte eindeutig festgehalten werden, welches Dokument den aktuellen Willen wiedergibt.
Sinnvoll ist auch, in der MAV eine Vertrauensperson zu benennen. Sie kann ausschließlich als Ansprechpartner und Vermittler des bereits erklärten Willens eingesetzt werden. Auf Wunsch kann ihr zusätzlich die Aufgabe übertragen werden, in Situationen zu entscheiden, die in der MAV nicht ausdrücklich geregelt sind. Umfang und Grenzen ihrer Befugnisse sollten deshalb eindeutig festgelegt werden. Die benannte Person muss ihre Aufgabe ausdrücklich annehmen und sollte den Inhalt der MAV genau kennen.
Die drei Wege zur MAV
Auf den Kanaren kann die Manifestación Anticipada de Voluntad auf drei Arten formalisiert werden.
Der erste Weg führt über einen Notar.
Auch eine notarielle Errichtung kann im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens kostenfrei erfolgen. Dafür muss ausdrücklich ein MAV-Termin über den Informationsdienst 012 vereinbart werden.
Der zweite Weg führt über das zuständige Personal des Registers für Manifestaciones Anticipadas de Voluntad. Die Eintragung erfolgt dabei unmittelbar.
Der dritte Weg führt über drei Zeugen. Diese müssen volljährig und geschäftsfähig sein und dürfen nicht durch Ehe, eheähnliche Beziehung, Verwandtschaft bis zum zweiten Grad, Arbeitsverhältnis, Vermögensbeziehung oder Dienstleistungsverhältnis mit der erklärenden Person verbunden sein. Wichtig: Eine vor drei Zeugen errichtete MAV entfaltet ihre volle Wirksamkeit für das kanarische Gesundheitssystem erst mit der Eintragung ins Register.
Neu seit November 2025: Für die Provinz Las Palmas besteht eine Zusammenarbeit mit der Ärztekammer, bei der das Dokument online vorbereitet und anschließend vor drei von der Ärztekammer gestellten Zeugen formalisiert werden kann.
Was im Ernstfall wirklich passiert
Nach der Eintragung wird die MAV im Register geführt und mit der Gesundheitskarte verknüpft. In den medizinischen Systemen und auch bei dem Notruf 112 kann dadurch erkennbar sein, dass ein registriertes Dokument vorhanden ist. Der Zugriff auf den Inhalt selbst ist geschützt – nur autorisiertes Personal darf ihn einsehen, und auch nur dann, wenn dies für eine konkrete medizinische Entscheidung notwendig ist.
Praktisch heißt das: Die MAV ist nicht einfach ein Zettel für den Nachttisch. Sie wird Teil eines offiziellen Systems. Trotzdem ist es sinnvoll, die benannte Vertrauensperson und die engste Familie darüber zu informieren. Auch ein kleiner Hinweis im Portemonnaie kann helfen – nicht weil er die MAV ersetzt, sondern weil er im Ernstfall darauf aufmerksam macht, dass ein registriertes Dokument existiert.
Was sich darin festhalten lässt
Die MAV ist mehr als eine Ablehnung von Apparatemedizin. Sie kann festlegen, welche Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden, Aussagen zu künstlicher Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung enthalten, den eigenen Willen zur Organ- und Gewebespende festhalten und die palliative Begleitung regeln.
Sie ist auch der Ort, an dem persönliche Werte festgehalten werden können. Manchmal hilft es Ärzten und Angehörigen, wenn sie wissen, was einem Menschen wichtig war: Würde, Schmerzfreiheit, Klarheit, kein unnötiges Verlängern eines aussichtslosen Leidens.
Seit Inkrafttreten des spanischen Euthanasiegesetzes im Jahr 2021 kann in der MAV außerdem ausdrücklich festgelegt werden, dass im Falle späterer Entscheidungsunfähigkeit die gesetzlich geregelte Hilfe beim Sterben gewünscht wird.
Voraussetzung bleibt, dass eine schwere und unheilbare Erkrankung oder ein schweres, chronisches und die selbstständige Lebensführung erheblich einschränkendes Leiden im Sinne des Gesetzes vorliegt und die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Die MAV ersetzt dieses Verfahren nicht, sie kann aber den notwendigen, zuvor erklärten Willen dokumentieren. Wer seine MAV vor 2021 errichtet hat, sollte prüfen, ob dieser Punkt aufgenommen oder ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
Das Recht, eine medizinische Behandlung abzulehnen oder eine bereits begonnene Behandlung beenden zu lassen, besteht unabhängig vom Euthanasiegesetz. Solange ein Patient entscheidungsfähig ist, gilt sein aktuell erklärter Wille. Kann er sich nicht mehr äußern, kann die MAV maßgeblich werden.
Im zweiten Teil geht es um den Schritt danach: wie das Verfahren der Hilfe beim Sterben auf den Kanaren konkret abläuft, welche Fristen und Kontrollen vorgesehen sind – und warum der Vergleich mit der Pflege auf den Inseln Fragen aufwirft, die man nicht einfach beiseiteschieben sollte.
Hier gibt es weitere Infos
Stand August 2026: Terminvereinbarungen sind möglich per Telefon über 012, 922 470 012 oder 928 301 012.
Register Las Palmas: 928 118 946, 928 118 957 oder 928 118 953. Per E-Mail: mav_las_palmas.sanidad@gobiernodecanarias.org
Der geregelte Weg der Euthanasie
Wie die Hilfe beim Sterben auf den Kanaren tatsächlich funktioniert
Seit 2021 gibt es in Spanien das Recht auf Hilfe beim Sterben (Euthanasie) – gesetzlich verankert in der Ley Orgánica 3/2021. Was dabei oft untergeht: Das Verfahren ist kein Ermessensspielraum einzelner Ärzte, sondern ein durchgetaktetes, mehrstufiges Prüfverfahren mit festen Fristen. Wer versteht, wie es abläuft, versteht auch, warum es so lange dauert, wie es dauert – und warum es trotzdem manchmal zu spät kommt.
Der Ablauf in Stufen
Am Anfang steht ein schriftlicher Antrag an den zuständigen Arzt, den médico responsable. Wer die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, rechtmäßig in Spanien lebt oder durch eine Meldebescheinigung einen Aufenthalt in Spanien von mehr als zwölf Monaten nachweisen kann, kann diesen Antrag stellen.
Innerhalb von höchstens zwei Kalendertagen muss der Arzt einen Beratungsprozess beginnen – über Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten, zu erwartende Entwicklung und Palliativversorgung. Innerhalb von fünf Tagen müssen diese Informationen dem Patienten zusätzlich schriftlich übergeben werden. Der Antrag wird also nicht einfach abgeheftet und weitergereicht, sondern löst unmittelbar ein konkretes Gespräch aus.
Zwischen dem ersten und dem zweiten Antrag müssen grundsätzlich mindestens fünfzehn Kalendertage liegen. Der verantwortliche Arzt kann diesen Abstand verkürzen, wenn nach seiner Einschätzung der Verlust der Entscheidungsfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Die Gründe dafür müssen in der Krankenakte dokumentiert werden.
Nach dem zweiten Antrag nimmt der Arzt innerhalb von zwei Tagen die Beratung erneut auf. Für offene Fragen und weitere Informationen stehen bis zu fünf Tage zur Verfügung. Erst vierundzwanzig Stunden nach Abschluss dieses zweiten Beratungsprozesses wird gefragt, ob der Patient fortfahren oder das Verfahren beenden möchte.
Anschließend prüft ein weiterer Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der betreffenden Erkrankung den Fall. Er darf nicht demselben Behandlungsteam wie der verantwortliche Arzt angehören. Sein Bericht muss spätestens zehn Kalendertage nach dem zweiten Antrag vorliegen. Das Ergebnis muss dem Patienten innerhalb von vierundzwanzig Stunden mitgeteilt werden.
Fällt auch dieses Gutachten positiv aus, hat der verantwortliche Arzt bis zu drei Werktage Zeit, den Vorgang der Garantie- und Bewertungskommission der jeweiligen Region vorzulegen. Dort bestimmt der Vorsitz innerhalb von zwei Tagen ein Team aus einem Arzt und einem Juristen, das den Fall prüft und dafür sieben Kalendertage Zeit hat. Die Entscheidung muss innerhalb von zwei weiteren Kalendertagen an den verantwortlichen Arzt übermittelt werden.
Nach der Zustimmung kann die Hilfe beim Sterben zu dem mit dem Patienten abgestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Der Patient kann seinen Antrag jederzeit widerrufen oder die Durchführung aufschieben.
Wie lange das Verfahren dauert
Auf dem Papier kann das Prüfverfahren bei reibungslosem Verlauf innerhalb von ungefähr 30 bis 40 Tagen abgeschlossen werden. Eine starre Gesamtdauer schreibt das Gesetz allerdings nicht vor, denn manche Fristen laufen parallel, andere hängen vom Verlauf der Beratung und vom gewünschten Zeitpunkt der Durchführung ab. In der Praxis dauert es häufig länger.
Nach den jüngsten landesweiten Zahlen vergingen 2024 durchschnittlich rund 53 Tage von der ersten Antragstellung bis zur Entscheidung der Garantiekommission. Bis zur tatsächlichen Durchführung waren es im Durchschnitt knapp 83 Tage, wobei darin auch vom Patienten gewünschte Aufschübe enthalten sind.
Was bei einer Ablehnung passiert
Nicht jeder Antrag wird positiv beschieden. Lehnt der verantwortliche Arzt den Antrag ab, muss dies innerhalb von höchstens zehn Kalendertagen nach dem ersten Antrag schriftlich und begründet geschehen. Der Patient hat anschließend höchstens fünfzehn Kalendertage Zeit, Beschwerde bei der Garantiekommission der eigenen Region einzulegen.
Die Kommission entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwanzig Kalendertagen. Lehnt sie endgültig ab, bleibt noch der Weg vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit offen.
Das bedeutet auch: Manche Menschen sterben, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, andere ziehen ihren Antrag zurück, wieder andere werden abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen – eine schwere und unheilbare Erkrankung oder ein schweres, chronisches und die selbstständige Lebensführung erheblich einschränkendes Leiden – im medizinischen und rechtlichen Prüfverfahren als nicht erfüllt angesehen werden.
Für Betroffene und Angehörige, die sich in einer solchen Situation am Ende ihrer Kräfte sehen, ist das eine bittere Erfahrung – das gehört zur Ehrlichkeit dieses Themas dazu.
Die Grenze, die das Gesetz zieht
Wichtig zu wissen ist auch, was außerhalb dieses geregelten Verfahrens steht. Wer außerhalb des gesetzlich geregelten Verfahrens einen anderen Menschen zum Suizid veranlasst, ihm dabei notwendige Hilfe leistet oder dessen Tod unmittelbar herbeiführt, kann sich nach Artikel 143 des spanischen Strafgesetzbuches strafbar machen.
Die konkrete Strafe hängt von der Art und dem Umfang der Beteiligung ab. Straffrei bleibt die aktive Hilfe beim Sterben nur, wenn die Voraussetzungen und das Verfahren des Euthanasiegesetzes eingehalten werden.
Der Verzicht auf oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen fällt dagegen nicht unter diesen Straftatbestand. Er ist keine Euthanasie, sondern bleibt, wie im ersten Teil beschrieben, ein eigenständiges Patientenrecht.
Ein auffälliger Kontrast (Stand: August 2026)
Was bei aller Schwere des Themas auffällt: Das Verfahren zur Hilfe beim Sterben ist mit eng getakteten, gesetzlich festgelegten Fristen ausgestattet.
Wer dagegen auf den Kanaren die Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit und die Entscheidung über eine Leistung beantragt, wartete nach den offiziellen Zahlen im Juni 2026 durchschnittlich 314 Tage. Das ist zwar erheblich weniger als noch ein Jahr zuvor, liegt aber weiterhin deutlich über dem gesetzlichen Höchstrahmen von sechs Monaten.
Die Verfahren lassen sich nicht eins zu eins vergleichen. Die Hilfe beim Sterben betrifft erheblich weniger Menschen und wurde mit eigenen Kommissionen und eng getakteten Prüfschritten ausgestattet. Das Verfahren der Pflegebedürftigkeit muss dagegen eine sehr viel größere Zahl von Fällen bewältigen und umfasst Bewertung, Einstufung und die Zuweisung konkreter Leistungen.
Dennoch bleibt der Kontrast bemerkenswert: Beim Sterben hat der Gesetzgeber nahezu jeden Schritt mit kurzen Fristen versehen. Bei der Hilfe zum Weiterleben wird selbst der gesetzliche Gesamtrahmen von sechs Monaten auf den Kanaren im Durchschnitt noch immer deutlich überschritten.
Danke für das Interesse.
B.H.G. Zinhard
Wer Fragen hat, stellt sie. Und wer jetzt manches klarer sieht als vorher, dem haben diese zwei Teile vielleicht bereits geholfen.
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Diese Serie gibt ausschließlich persönliche Erfahrungen, Recherchen und Beobachtungen des Autors wieder. Sie ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder behördliche Beratung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden öffentlichen Stellen, die gerne beraten.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI recherchiert und verfasst sowie mit offiziellen Quellen abgeglichen (Stand: August 2026). Gesetzliche Vorschriften und Verfahrensregeln können sich jederzeit ändern.
Hier nochmal die Kontaktmöglichkeiten: Terminvereinbarungen sind möglich per Telefon über 012, 922 470 012 oder 928 301 012. Register Las Palmas: 928 118 946, 928 118 957 oder 928 118 953, per E-Mail: mav_las_palmas.sanidad@gobiernodecanarias.org
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